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BK 2026 142

Nichtanhandnahme; Amtsmissbrauch etc.

Bern OG ·BK · 2026-08-03 · Deutsch BE
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (Mitarbeitender des Bertreibungsamts Bern- Mittelland; nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ sowie C.________ (beide Mitarbeitende der E.________ (Bank); nachfolgend: Beschuldigte 2 und 3) initiierte Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung und «Bereiche- rung» nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, unter Kostenauflage an die Staatsanwaltschaft mit Rückgriff auf die für die Verfü- gung verantwortlichen Staatsanwälte sowie Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00. Im Rahmen des von der Verfahrensleitung eröffneten Schriftenwechsels verzichte- te die Generalstaatsanwaltschaft am 14. April 2026 auf die Einreichung einer Stel- lungnahme. Gleichentags beantragten die Beschuldigten 2 und 3 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 liess sich nicht vernehmen. Von den entspre- chenden Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 27. April 2026 Kenntnis. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein.

E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Be- schwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf diese einzutreten ist.

E. 3 Mit Strafanzeige vom 15. Dezember 2025 warf der Beschwerdeführer den Be- schuldigten 2 und 3 vor, sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Nötigung und der «Bereicherung» strafbar gemacht zu haben, indem sie sein Konto gesperrt, ihm die Auskunft darüber verweigert und die dazugehörende Kontokarte ohne Not- wendigkeit eingezogen hätten. Durch diese Verhaltensweisen sei er dazu gezwun- gen worden, sich nach anderen Optionen für seinen Zahlungsverkehr umzusehen. Die Bank erfülle ihren Vertrag nicht mehr, buche aber trotzdem Kontogebühren ab. Weiter warf er dem Beschuldigten 1 vor, in Ermangelung gültiger Betreibungsbe- gehren nichtige Zahlungsbefehle erlassen zu haben, welche ursächlich für die Sperrung seines Bankkontos gewesen seien. Nichtig seien die Zahlungsbefehle aber auch deshalb, weil der Kanton Bern erloschene Forderungen – unbeaufsich- tigt und automatisiert sowie in Missachtung der Gewaltenteilung – in Betreibung setze.

3

E. 4 fügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherwei- se geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernst- licher Nachteile gilt (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1496/2022 vom 12. Februar 2026 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Ge- meint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen ei- nes Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1 [auch zum Folgenden], 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1 und 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Demgegenüber verzichtet die Staatsan- waltschaft auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).

E. 4.2 Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der Inhalt dieser Pflicht ergibt sich aus dem Grundgeschäft. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung er- fordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ein solcher kann bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passi- ven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 und 129 IV 124 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbe- stand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so gering-

E. 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO und Art. 158 StGB] Im vorliegenden Fall erfolgte die Sperrung des Bankkontos des Privatklägers auf Ersuchen des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland. Dabei handelte es sich um eine vor dem Pfändungsvollzug getroffene sichernde Massnahme gemäss Art. 99 SchKG gegenüber der E.________ als Drittschuldnerin. Von einer durch die Kontosperrung begangene Verletzung der aufgrund des Rechtsgeschäftes entstande- nen Pflichten kann folglich nicht ausgegangen werden, zumal sich die E.________ in ihren allgemei- nen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit der Kontosperrung ausdrücklich vorbehält. Weiter ist vor- liegend keine Vermögensschädigung entstanden, da lediglich der Zugriff auf die Vermögenswerte des Privatklägers eingeschränkt wurde, nicht aber eine effektive Verminderung der Aktiven erfolgt ist. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde somit eindeutig nicht erfüllt. [rechtliche Grundlagen Art. 181 StGB] Im vorliegenden Fall steht als Tathandlung die Sperrung des Bankkontos des Privatklägers im Raum. Wie bereits ausgeführt, waren die Mitarbeitenden der E.________ vorliegend berechtigt, diese Konto- sperrung einzuleiten. Es handelt sich demnach nicht um ein unerlaubtes Mittel. Die Kontosperrung wurde durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland zwecks Pfändungsvollzugs angeordnet, womit auch der angestrebte Zweck rechtmässig erscheint. Aufgrund der Beharrlichkeit, mit welcher sich der Pri- vatkläger dem Pfändungsvollzug entzogen hat, war die Kontosperrung zudem verhältnismässig. Ob der Privatkläger durch die von den Mitarbeitenden der E.________ eingeleitete Kontosperrung in sei- ner Handlungsfreiheit eingeschränkt wurde oder nicht, kann aufgrund der fehlenden Rechtswidrigkeit der zur Diskussion stehenden Tathandlung offengelassen werden. Der Straftatbestand der Nötigung wurde eindeutig nicht erfüllt. Zahlungsbefehle: Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4. m.w.H. auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung). Fehlt ein hinreichender Verdacht, kommt dies einer Nichterfüllung der fraglichen Tatbestände gleich, und die Staatsanwaltschaft erlässt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Der Privatkläger stellte in seinem Schreiben vom 15.12.2025 lediglich fest, dass die der Kontosperrung zugrundeliegenden Zahlungs-

5 befehle nichtig seien. Es mangle an gültigen Betreibungsbegehren, da die vom Kanton Bern gestell- ten Forderungen erloschen seien. Tatsächliche und konkrete Hinweise, welche diese Vermutungen stützen, sind im Schreiben vom 15.12.2025 nicht enthalten. Ein hinreichender Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden, kann durch diese blossen Behauptungen nicht entstehen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren insgesamt nicht an die Hand genommen.

E. 4.5 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 betreffend die angezeigten Delikte an die Hand genommen hat. Die Beschwerde- kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (E. 4.4 hiervor). Hervorzuheben resp. ergänzend festzuhalten ist, dass die Be- schuldigten 2 und 3 gestützt auf das Ersuchen des Beschuldigten 1 vom 19. Sep- tember 2025 zur Kontosperrung berechtigt waren. Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers stellt die Sperrung eine vor dem Pfändungsvollzug getroffene si- chernde Massnahme gemäss Art. 99 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gegenüber der E.________ als Drittschuldnerin dar, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits vor einer vollzoge- nen Pfändung zulässig ist (BGE 142 III 643 E. 2.1 mit Hinweisen [= Pra 2017 Nr. 96]; Urteil des Bundesgerichts 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 6). Weder bedarf es eines «Arrestbefehls» noch hat sich die Staatsanwaltschaft auf eine fal- sche Rechtsgrundlage gestützt. Dass das Ersuchen formelle Mängel aufgewiesen hätte, ist nicht ersichtlich. Weiter vermag auch die Beschwerdekammer keinen Vermögensschaden zu er- kennen. Wenn der Beschwerdeführer insoweit einen Versuch zu konstruieren ver- sucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesor- gung um ein Vorsatzdelikt handelt, wobei sich der Vorsatz insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Abgesehen davon, dass den Beschuldigten 2 und 3 keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden kann, räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass die angeblich zu Unrecht erhobenen Gebühren zurückvergütet worden sind. Für die Beschwerdekammer sind keine Beweiserhe- bungen ersichtlich, mit welchen sich ein (eventual-)vorsätzliches Handeln in Bezug auf eine beabsichtigte Vermögensschädigung nachweisen liesse. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, sind hinsichtlich der angeblichen Nötigung die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Da die Konto- sperrung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zulässig war, kann nicht von unerlaubtem Mittel und/oder unerlaubtem Zweck gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Kontosperrung in sei- ner Handlungsfreiheit eingeschränkt gewesen war, offengelassen hat. Und schliesslich ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass sich die Aus- führungen in der Strafanzeige zur angeblichen Nichtigkeit der – der Kontosperrung zugrunde liegenden – Zahlungsbefehle in reinen Behauptungen erschöpfen. Der Beschwerdeführer legte weder in seiner Strafanzeige noch in der Beschwerde dar,

6 weshalb die in Betreibung gesetzten Forderungen erloschen sein sollen. Wer eine Anzeige einreicht, hat die erhobenen Vorwürfe zu substantiieren bzw. tatsächliche und konkrete Hinweise darzulegen. Da dem Beschwerdeführer die Anforderungen an eine Strafanzeige zufolge seiner unzähligen initiierten Strafverfahren bestens bekannt sind, war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, ihn zur Ergänzung der Anzeige aufzufordern. Sodann sind dem Beschwerdeführer die Rechtsgrundlagen und die Abläufe des Schuldbetreibungsrechts (einschliesslich der Voraussetzungen eines Betreibungsbegehren) hinlänglich bekannt (vgl. beispielsweise Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2 ff., BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2 ff., BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). Hinsichtlich des in der Beschwerde pauschal vorgebrachten Arguments, wonach notorisch sei, dass Zahlungsbefehle ausnahms- los gefälschte Unterschriften trügen, ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass Zahlungsbefehle keiner Originalunterschrift bedürfen (siehe etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 399 vom 4. März 2024 E. 4.2). Weiter ist ihm in Erinnerung zu rufen, dass Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft erst zu erfolgen haben, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Hand- lung vorliegen. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Damit liegt auch keine «Arbeit in dubio pro reo» vor.

E. 4.6 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder mit seiner Strafanzeige noch mit seiner Beschwerde konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht darzulegen, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Nötigung und «Bereicherung» zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet (vgl. S. 3 f. der Nichtanhandnahme- verfügung): Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern Mittelland den Privatkläger über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 15.12.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. Der Privatkläger zeigt wiederholt die Straftat- bestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) an. Der Inhalt dieser Straftatbestände wurde dem Privatkläger bereits in diversen Nichtan- handnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeige trotz- dem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend in der Höhe von CHF 200.00 auf den Privatkläger Rückgriff genommen.

E. 5.2 Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung

7 des Verfahrens bewirkt haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu neh- men, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch ma- chen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrens- kosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit Hinwei- sen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).

E. 5.3 Der verfügte Rückgriff kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafan- zeigen hingewiesen worden ist. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass er nicht habe wissen müssen, wie das Verfahren ausgehe, und sich seine Aufgabe auf die Schilderung des Sachverhalts und des Hergangs beschränke, muss er sich entgegenhalten lassen, dass ihm die hier interessierenden Tatbestände bereits mehrfach erläutert worden sind (etwa in den – den Beschwerdeverfahren BK 25 116 und BK 25 235 zugrundeliegenden – Verfahren BA 24 1176 und BM 25 4856), was er denn auch nicht in Abrede stellt. Dasselbe gilt – wie bereits erwähnt – hin- sichtlich der Rechtsgrundlagen eines Betreibungsverfahrens sowie die Anforderun- gen an eine Anzeige. Ungeachtet dessen erhebt der Beschwerdeführer immer wie- der – und teilweise nicht näher substantiiert – dieselben Vorwürfe. Auch das vorlie- gende Verfahren gründet darin, dass er die rechtlichen Voraussetzungen der in Be- treibung gesetzten Forderungen bemängelt (konkret: die Kontosperre sei letztlich gestützt auf nichtige Zahlungsbefehle erfolgt). Seine Anschuldigungen erweisen sich erneut als offensichtlich unbegründet. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen. Es mag zu- treffen, dass die Anzeigen den formellen Anforderungen bezüglich Nennung der angezeigten Personen, Begehren und mutmasslicher Tathergang entsprechen. Dies ändert indes nichts daran, dass sie inhaltlich ohne hinreichende Grundlage ergingen, was dem Beschwerdeführer bereits betreffend frühere, inhaltlich weitge- hend gleiche Anzeige einlässlich aufgezeigt worden ist. Die Straftatbestände der Ir- reführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) müssen zudem entgegen der Meinung der Beschwerdeführer für einen Rückgriff nicht erfüllt sein.

E. 5.4 Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich damit als recht- mässig.

E. 6 Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 428 Abs. 1

8 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Die Beschuldigten 2 und 3 sind im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich ver- treten und der Beschuldigte 1 hat sich nicht vernehmen lassen. Ihnen sind dem- nach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Auch ihnen ist somit keine Entschädigung zuzusprechen.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 142 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung und «Bereicherung» Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Februar 2026 (BM 25 42285)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (Mitarbeitender des Bertreibungsamts Bern- Mittelland; nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ sowie C.________ (beide Mitarbeitende der E.________ (Bank); nachfolgend: Beschuldigte 2 und 3) initiierte Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung und «Bereiche- rung» nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, unter Kostenauflage an die Staatsanwaltschaft mit Rückgriff auf die für die Verfü- gung verantwortlichen Staatsanwälte sowie Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00. Im Rahmen des von der Verfahrensleitung eröffneten Schriftenwechsels verzichte- te die Generalstaatsanwaltschaft am 14. April 2026 auf die Einreichung einer Stel- lungnahme. Gleichentags beantragten die Beschuldigten 2 und 3 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 liess sich nicht vernehmen. Von den entspre- chenden Eingaben nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 27. April 2026 Kenntnis. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Be- schwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf diese einzutreten ist. 3. Mit Strafanzeige vom 15. Dezember 2025 warf der Beschwerdeführer den Be- schuldigten 2 und 3 vor, sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Nötigung und der «Bereicherung» strafbar gemacht zu haben, indem sie sein Konto gesperrt, ihm die Auskunft darüber verweigert und die dazugehörende Kontokarte ohne Not- wendigkeit eingezogen hätten. Durch diese Verhaltensweisen sei er dazu gezwun- gen worden, sich nach anderen Optionen für seinen Zahlungsverkehr umzusehen. Die Bank erfülle ihren Vertrag nicht mehr, buche aber trotzdem Kontogebühren ab. Weiter warf er dem Beschuldigten 1 vor, in Ermangelung gültiger Betreibungsbe- gehren nichtige Zahlungsbefehle erlassen zu haben, welche ursächlich für die Sperrung seines Bankkontos gewesen seien. Nichtig seien die Zahlungsbefehle aber auch deshalb, weil der Kanton Bern erloschene Forderungen – unbeaufsich- tigt und automatisiert sowie in Missachtung der Gewaltenteilung – in Betreibung setze.

3 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Ge- meint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen ei- nes Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1 [auch zum Folgenden], 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1 und 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Demgegenüber verzichtet die Staatsan- waltschaft auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und recht- lich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.2 Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Der Inhalt dieser Pflicht ergibt sich aus dem Grundgeschäft. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung er- fordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ein solcher kann bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passi- ven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 und 129 IV 124 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). 4.3 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbe- stand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit ist mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so gering-

4 fügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherwei- se geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernst- licher Nachteile gilt (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1496/2022 vom 12. Februar 2026 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO und Art. 158 StGB] Im vorliegenden Fall erfolgte die Sperrung des Bankkontos des Privatklägers auf Ersuchen des Be- treibungsamtes Bern-Mittelland. Dabei handelte es sich um eine vor dem Pfändungsvollzug getroffene sichernde Massnahme gemäss Art. 99 SchKG gegenüber der E.________ als Drittschuldnerin. Von einer durch die Kontosperrung begangene Verletzung der aufgrund des Rechtsgeschäftes entstande- nen Pflichten kann folglich nicht ausgegangen werden, zumal sich die E.________ in ihren allgemei- nen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit der Kontosperrung ausdrücklich vorbehält. Weiter ist vor- liegend keine Vermögensschädigung entstanden, da lediglich der Zugriff auf die Vermögenswerte des Privatklägers eingeschränkt wurde, nicht aber eine effektive Verminderung der Aktiven erfolgt ist. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde somit eindeutig nicht erfüllt. [rechtliche Grundlagen Art. 181 StGB] Im vorliegenden Fall steht als Tathandlung die Sperrung des Bankkontos des Privatklägers im Raum. Wie bereits ausgeführt, waren die Mitarbeitenden der E.________ vorliegend berechtigt, diese Konto- sperrung einzuleiten. Es handelt sich demnach nicht um ein unerlaubtes Mittel. Die Kontosperrung wurde durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland zwecks Pfändungsvollzugs angeordnet, womit auch der angestrebte Zweck rechtmässig erscheint. Aufgrund der Beharrlichkeit, mit welcher sich der Pri- vatkläger dem Pfändungsvollzug entzogen hat, war die Kontosperrung zudem verhältnismässig. Ob der Privatkläger durch die von den Mitarbeitenden der E.________ eingeleitete Kontosperrung in sei- ner Handlungsfreiheit eingeschränkt wurde oder nicht, kann aufgrund der fehlenden Rechtswidrigkeit der zur Diskussion stehenden Tathandlung offengelassen werden. Der Straftatbestand der Nötigung wurde eindeutig nicht erfüllt. Zahlungsbefehle: Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4. m.w.H. auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung). Fehlt ein hinreichender Verdacht, kommt dies einer Nichterfüllung der fraglichen Tatbestände gleich, und die Staatsanwaltschaft erlässt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. Der Privatkläger stellte in seinem Schreiben vom 15.12.2025 lediglich fest, dass die der Kontosperrung zugrundeliegenden Zahlungs-

5 befehle nichtig seien. Es mangle an gültigen Betreibungsbegehren, da die vom Kanton Bern gestell- ten Forderungen erloschen seien. Tatsächliche und konkrete Hinweise, welche diese Vermutungen stützen, sind im Schreiben vom 15.12.2025 nicht enthalten. Ein hinreichender Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden, kann durch diese blossen Behauptungen nicht entstehen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren insgesamt nicht an die Hand genommen. 4.5 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 betreffend die angezeigten Delikte an die Hand genommen hat. Die Beschwerde- kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (E. 4.4 hiervor). Hervorzuheben resp. ergänzend festzuhalten ist, dass die Be- schuldigten 2 und 3 gestützt auf das Ersuchen des Beschuldigten 1 vom 19. Sep- tember 2025 zur Kontosperrung berechtigt waren. Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers stellt die Sperrung eine vor dem Pfändungsvollzug getroffene si- chernde Massnahme gemäss Art. 99 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gegenüber der E.________ als Drittschuldnerin dar, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits vor einer vollzoge- nen Pfändung zulässig ist (BGE 142 III 643 E. 2.1 mit Hinweisen [= Pra 2017 Nr. 96]; Urteil des Bundesgerichts 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 6). Weder bedarf es eines «Arrestbefehls» noch hat sich die Staatsanwaltschaft auf eine fal- sche Rechtsgrundlage gestützt. Dass das Ersuchen formelle Mängel aufgewiesen hätte, ist nicht ersichtlich. Weiter vermag auch die Beschwerdekammer keinen Vermögensschaden zu er- kennen. Wenn der Beschwerdeführer insoweit einen Versuch zu konstruieren ver- sucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesor- gung um ein Vorsatzdelikt handelt, wobei sich der Vorsatz insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen muss. Abgesehen davon, dass den Beschuldigten 2 und 3 keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden kann, räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass die angeblich zu Unrecht erhobenen Gebühren zurückvergütet worden sind. Für die Beschwerdekammer sind keine Beweiserhe- bungen ersichtlich, mit welchen sich ein (eventual-)vorsätzliches Handeln in Bezug auf eine beabsichtigte Vermögensschädigung nachweisen liesse. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, sind hinsichtlich der angeblichen Nötigung die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Da die Konto- sperrung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zulässig war, kann nicht von unerlaubtem Mittel und/oder unerlaubtem Zweck gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Kontosperrung in sei- ner Handlungsfreiheit eingeschränkt gewesen war, offengelassen hat. Und schliesslich ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass sich die Aus- führungen in der Strafanzeige zur angeblichen Nichtigkeit der – der Kontosperrung zugrunde liegenden – Zahlungsbefehle in reinen Behauptungen erschöpfen. Der Beschwerdeführer legte weder in seiner Strafanzeige noch in der Beschwerde dar,

6 weshalb die in Betreibung gesetzten Forderungen erloschen sein sollen. Wer eine Anzeige einreicht, hat die erhobenen Vorwürfe zu substantiieren bzw. tatsächliche und konkrete Hinweise darzulegen. Da dem Beschwerdeführer die Anforderungen an eine Strafanzeige zufolge seiner unzähligen initiierten Strafverfahren bestens bekannt sind, war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, ihn zur Ergänzung der Anzeige aufzufordern. Sodann sind dem Beschwerdeführer die Rechtsgrundlagen und die Abläufe des Schuldbetreibungsrechts (einschliesslich der Voraussetzungen eines Betreibungsbegehren) hinlänglich bekannt (vgl. beispielsweise Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2 ff., BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2 ff., BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). Hinsichtlich des in der Beschwerde pauschal vorgebrachten Arguments, wonach notorisch sei, dass Zahlungsbefehle ausnahms- los gefälschte Unterschriften trügen, ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass Zahlungsbefehle keiner Originalunterschrift bedürfen (siehe etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 399 vom 4. März 2024 E. 4.2). Weiter ist ihm in Erinnerung zu rufen, dass Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft erst zu erfolgen haben, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Hand- lung vorliegen. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Damit liegt auch keine «Arbeit in dubio pro reo» vor. 4.6 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder mit seiner Strafanzeige noch mit seiner Beschwerde konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht darzulegen, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, Nötigung und «Bereicherung» zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet (vgl. S. 3 f. der Nichtanhandnahme- verfügung): Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rück- griff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern Mittelland den Privatkläger über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 15.12.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. Der Privatkläger zeigt wiederholt die Straftat- bestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) an. Der Inhalt dieser Straftatbestände wurde dem Privatkläger bereits in diversen Nichtan- handnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeige trotz- dem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend in der Höhe von CHF 200.00 auf den Privatkläger Rückgriff genommen. 5.2 Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung

7 des Verfahrens bewirkt haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu neh- men, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch ma- chen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrens- kosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit Hinwei- sen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 5.3 Der verfügte Rückgriff kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafan- zeigen hingewiesen worden ist. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass er nicht habe wissen müssen, wie das Verfahren ausgehe, und sich seine Aufgabe auf die Schilderung des Sachverhalts und des Hergangs beschränke, muss er sich entgegenhalten lassen, dass ihm die hier interessierenden Tatbestände bereits mehrfach erläutert worden sind (etwa in den – den Beschwerdeverfahren BK 25 116 und BK 25 235 zugrundeliegenden – Verfahren BA 24 1176 und BM 25 4856), was er denn auch nicht in Abrede stellt. Dasselbe gilt – wie bereits erwähnt – hin- sichtlich der Rechtsgrundlagen eines Betreibungsverfahrens sowie die Anforderun- gen an eine Anzeige. Ungeachtet dessen erhebt der Beschwerdeführer immer wie- der – und teilweise nicht näher substantiiert – dieselben Vorwürfe. Auch das vorlie- gende Verfahren gründet darin, dass er die rechtlichen Voraussetzungen der in Be- treibung gesetzten Forderungen bemängelt (konkret: die Kontosperre sei letztlich gestützt auf nichtige Zahlungsbefehle erfolgt). Seine Anschuldigungen erweisen sich erneut als offensichtlich unbegründet. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen. Es mag zu- treffen, dass die Anzeigen den formellen Anforderungen bezüglich Nennung der angezeigten Personen, Begehren und mutmasslicher Tathergang entsprechen. Dies ändert indes nichts daran, dass sie inhaltlich ohne hinreichende Grundlage ergingen, was dem Beschwerdeführer bereits betreffend frühere, inhaltlich weitge- hend gleiche Anzeige einlässlich aufgezeigt worden ist. Die Straftatbestände der Ir- reführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) oder der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) müssen zudem entgegen der Meinung der Beschwerdeführer für einen Rückgriff nicht erfüllt sein. 5.4 Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich damit als recht- mässig. 6. Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 428 Abs. 1

8 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. Die Beschuldigten 2 und 3 sind im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich ver- treten und der Beschuldigte 1 hat sich nicht vernehmen lassen. Ihnen sind dem- nach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Auch ihnen ist somit keine Entschädigung zuzusprechen.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 3. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.